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GH_Störfall_und_Umweltmanagement_Blogbeitrag_elektronisches_Abfallnachweisverfahren

Das elektronische Abfallnachweisverfahren – Wir bieten kompetente Unterstützung

Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen ist nicht nur eine umweltbewusste Handlung, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Im Kontext handwerklicher, gewerblicher oder industrieller Arbeiten fallen dabei vielfältige Abfallarten an, deren Entsorgung sorgfältig und vorschriftsmäßig durch das elektronische Abfallnachweisverfahren erfolgen muss. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung bei diesem Prozess.

Das elektronische Abfallnachweis-Verfahren

In jedem Handwerks-, Gewerbe- oder Industriebetrieb entstehen verschiedene Arten von Abfällen. Dazu gehören alltägliche Abfälle wie solche aus Bau- und Abbrucharbeiten aber auch schädliche Materialien. Diese Abfälle bedürfen einer besonders sorgfältigen Handhabung und Entsorgung, um mögliche Risiken für Umwelt und Gesundheit zu verringern.

Um den Transport sowie die Verwertung und Beseitigung dieser gefährlichen Abfälle lückenlos verfolgen und überwachen zu können, sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger von Abfällen dazu verpflichtet, genaue Nachweise zu führen. Die Nachweispflicht umfasst dabei zwei wesentliche Aspekte: Zum einen muss vor Beginn der Entsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung mittels Entsorgungsnachweisen (einschließlich Sammelentsorgungsnachweisen) nachgewiesen werden. Zum anderen sind für die durchgeführten Abfalltransporte Begleitscheine erforderlich, um den gesamten Entsorgungsprozess lückenlos zu dokumentieren.

Wen das elektronische Abfallnachweis-Verfahren betrifft

Seit dem 1. Februar 2011 ist das elektronische Nachweisverfahren für alle, die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, verbindlich. Sie betrifft eine Vielzahl von Akteuren in der Abfallwirtschaft, darunter Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger. Diese Gruppen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, elektronische Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen. Ebenso fallen zuständige Vollzugsbehörden unter diese Regelung.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Kleinmengenerzeuger, also Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen, sind von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung befreit. Diese Regelung findet sich in § 2 Abs. 2 der Nachweisverordnung (NachwV). Trotz dieser Ausnahme bleibt für Kleinmengenerzeuger die Verpflichtung bestehen, Übernahmescheine in Formularform zu führen und ein Register zu führen, das diese Übernahmescheine beinhaltet.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Viele Unternehmen, die Abfälle produzieren, sind sich oft nicht der strengen rechtlichen Anforderungen bewusst, die an sie gestellt werden. So kommt es vor, dass sie unbeabsichtigt gegen diese Regelungen verstoßen. Diese Verpflichtungen fangen schon bei der korrekten Kennzeichnung der Abfälle an und erstrecken sich bis hin zur Auswahl geeigneter Entsorgungseinrichtungen und der erforderlichen Dokumentation der Entsorgungsvorgänge. Diese Verantwortlichkeiten enden erst mit der endgültigen Entsorgung oder Wiederverwertung der Abfälle, wie mehrere Gerichtsurteile bekräftigen.

Ohne fachkundige Hilfe mit der Erstellung und Verwaltung, können viele Unternehmen sehr belastet werden. Wir bieten professionelle Unterstützung nicht nur in diesen administrativen Prozessen, sondern entfernen auch gefährliche Abfälle für Sie, um diesen Prozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Wir konzentriert sich darauf, effektive und gesetzeskonforme Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Umweltbelastungen durch gefährliche Abfälle zu minimieren. Dies erreichen wir durch die kontrollierte Sammlung, effiziente Verarbeitung und zielgerichtete Entsorgung dieser Abfälle.

Neue Verordnungen und ihre Auswirkungen

Am 1. August 2017 traten zwei neue Regelungen in Kraft, die zentrale Änderungen für Betriebe, die Abfälle erzeugen, mit sich brachten: die Gewerbeabfallverordnung und die POP-Abfall-Überwachungsverordnung.

Die Gewerbeabfallverordnung verlangt nun, dass Betriebe im Bau– und Handwerkssektor ihre Abfälle, die denen aus Haushalten ähneln, sowie Bau- und Abbruchabfälle, getrennt sammeln und entsorgen müssen. Es gibt zwar Ausnahmen von dieser Regelung, aber diese gelten nur in speziellen Fällen, wenn die getrennte Sammlung wirtschaftlich oder technisch nicht machbar ist. Solche Ausnahmen müssen die Unternehmen dokumentieren und auf Anfrage den zuständigen Behörden vorweisen.

Die POP-Abfall-Überwachungsverordnung betrifft speziell Dach– und Fassadendämmstoffe, die mit dem Flammschutzmittel Hexabrom-Cyclododecan behandelt sind. Für diese Art von Abfall gilt nun ein strenges Nachweisverfahren. Bau- und Handwerksunternehmen müssen sich auf diese neuen Nachweispflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einstellen. Dieses Verfahren ist hauptsächlich elektronisch, und die Verwendung von Papierformularen ist eher die Ausnahme als die Regel.

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